15. März 2017

Recht­spre­chung zu abgas­ma­ni­pu­lierten Fahr­zeugen

Im September 2015 wurde der VW-Abgas­skandal aufge­deckt. VW verwen­dete eine ille­gale Abschalt­ein­rich­tung in der Motor­steue­rung ihrer Diesel-Fahr­zeuge. Etwa 2,5 Millionen Autos von VW, Seat, Skoda und Audi stoßen in Deutsch­land mehr Stick­oxid und Fein­staub in die Luft als zulässig.

Nach knapp über einem Jahr gibt es erste Urteile zu den abgas­ma­ni­pu­lierten Fahr­zeugen. Die Recht­spre­chung ist jedoch nicht einheit­lich. Die Tendenz erscheint jedoch verbrau­cher­freund­lich:

Mögliche Rechte

Käufern eines abgas­ma­ni­pu­lierten Fahr­zeugs können verschie­dene Rechte zustehen. Zum einen sind Ansprüche gegen den VW-Konzern denkbar. Zum anderen kommen auch Rechte gegen den Kfz-Händler in Betracht.

Ansprüche gegen­über dem VW-Konzern

Gegen­über dem VW-Konzern können Scha­den­er­satz­an­sprüche bestehen. In diesem Zusam­men­hang sind der Redak­tion jedoch keine Urteile bekannt. Ein Schaden wird jedoch mit hoher Wahr­schein­lich­keit zu bejahen sein, wenn das gekaufte Fahr­zeug wegen der mani­pu­lierten Motor­steue­rung seine Betriebs­zu­las­sung oder seine Umwelt­pla­kette ver­lieren würde. Auch eine Erhö­hung des Sprit­ver­brauchs oder eine gerin­gere Fahr­leis­tung wegen einer Nach­bes­se­rung könnte zu einem durch den Hersteller zu erset­zenden Schaden führen.

Ansprüche gegen­über Händ­lern

Die meisten recht­li­chen Ausein­an­der­set­zungen werden zwischen Käufern und Händ­lern geführt. Hierzu gibt es bereits eine Viel­zahl an Urteilen. Die Käufer eines Autos mit betrof­fenem Motor können gegen den Verkäufer Ansprüche auf Nach­bes­se­rung haben. Die Kosten der Nach­bes­se­rung muss der Händler bzw. der Hersteller über­nehmen.

Ist die von einem Käufer gesetzte (ange­mes­sene) Frist zur Nach­bes­se­rung verstri­chen, ist der Rück­tritt vom Kauf­ver­trag denkbar. So hat das Land­ge­richt München I entschieden (Urteil vom 14.04.2016, Akten­zei­chen 23 O 23033/15), dass der Verkäufer den Kauf­preis abzüg­lich Nutzungs­er­satz zurück­zahlen muss. Ähnlich hat das Land­ge­richt Krefeld entschieden (Urteile vom 14.09.2016, Akten­zei­chen 2 O 72/16 und 83/16).

Auch das Land­ge­richt Aachen hat mit Urteil vom 06.12.2016 (Akten­zei­chen 10 O 146/16) entschieden, dass der beklagte VW-Vertrags­händler zur Erstat­tung des Kauf­preises abzüg­lich einer Nutzungs­ent­schä­di­gung verpflichtet sei. In der Urteils­be­grün­dung führte es sogar aus, dass eine Frist zur Nach­er­fül­lung jeden­falls dann nicht gesetzt werden muss, wenn das Auto­haus selbst eine Nach­bes­se­rung ablehnt und den Käufer auf eine VW-Rück­ruf­ak­tion verweist. Auch eine zwischen­zeit­liche Nach­rüs­tung in der Werk­statt führte nach der Argu­men­ta­tion des Land­ge­richts Aachen zu keinem anderen Ergebnis. Das gleiche Ergebnis kann mit hoher Wahr­schein­lich­keit durch eine Anfech­tung wegen arglis­tiger Täuschung erreicht werden.

Das Land­ge­richt Düssel­dorf hatte hingegen eine Klage zur Rück­ab­wick­lung eines in Rede stehenden Kauf­ver­trags abge­lehnt. In diesem Fall hatte der Käufer dem Verkäufer jedoch keine Frist gesetzt (Urteil vom 23.08.2016, Akten­zei­chen 413/15). Gründe, nach denen eine Frist­set­zung ausnahms­weise entbehr­lich sein könnte, sah das Düssel­dorfer Land­ge­richt nicht.

Auch das Land­ge­richt Bochum hat eine wesent­liche Beein­träch­ti­gung der Gebrauchs­taug­lich­keit eines betrof­fenen Fahr­zeugs und damit das Vorliegen eines Mangels verneint und die Klage eines Käufers abge­wiesen (Urteil vom 16.03.2016, Akten­zei­chen I – 2 O 425/15). Das Gericht hatte die Entschei­dung damit begründet, dass der Mangel nicht so erheb­lich sei, dass er einen Anspruch auf Rück­tritt begründen könnte.

Ansprüche gegen­über Rechts­schutz­ver­si­che­rungen

Neben den Ansprü­chen der Auto­käufer gegen­über Händ­lern und dem VW-Konzern beschäf­tigen sich viele Gerichte mit Rechts­strei­tig­keiten zwischen Auto­käu­fern und ihrer Rechts­schutz­ver­si­che­rung: Rechts­strei­tig­keiten im Zusam­men­hang mit einem Auto­kauf fallen unter den Verkehrs­rechts­schutz. Die Versi­cherer müssen ihren Kunden eine Deckungs­zu­sage erteilen, wenn die Klage ausrei­chend Aussicht auf Erfolg hat.

Viele Rechts­schutz­ver­si­che­rungen haben sich jedoch gewei­gert, eine solche Deckungs­zu­sage zu erteilen. Die Gerichte haben diese aber häufig zur Gewäh­rung der Deckung verur­teilt. Hier ist beispiels­weise das Urteil des Land­ge­richts Köln vom 22.06.2016, Akten­zei­chen 20 O 62/16, zu nennen, in dem es die Versi­che­rung verur­teilt hatte, dem Kläger Deckung für die Durch­set­zung von Scha­den­er­satz wegen vorsätz­li­cher, sitten­wid­riger Schä­di­gung gegen Volks­wagen zu gewähren.

Auch das Land­ge­richt Mosbach stellte mit Urteil vom 04.11.2016, Akten­zei­chen 2 O 62/16, fest, dass die Rechts­schutz­ver­si­che­rung verpflichtet ist, die Kosten der Rechts­ver­fol­gung gegen­über dem VW-Konzern und dem Vertrags­händler zu tragen.

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