19. Juni 2019

Den­ken Sie aus­führlich über Ihre Wer­be­geschen­ke nach

Werbe­ge­schen­ke kön­nen die Kun­den er­freuen. Aber da­für muss der Un­ter­neh­mer die pas­sen­den Ar­ti­kel aus­wäh­len und recht­li­che so­wie steuer­li­che Fra­gen klä­ren. Nur mit der rich­ti­gen Prä­­sent-Stra­­te­gie kom­men klei­ne Auf­merk­sam­kei­ten gut an.

Text: Frank Wiercks

ieder ein cooler Trend mit einem klang­vollen Namen. „Give-aways werden 2019 zu Hapti­cals, die das Bran­ding eines Unter­neh­mens oder eines Produkts direkt erfahrbar machen“, meint das Online­ma­gazin „foerderland.de“. Gemeint sind aber doch nur die guten alten Werbe­ge­schenke, mit denen Firmen­chefs die Bezie­hung zum Kunden pflegen. Unab­hängig vom aufdring­li­chen Deng­lisch – ohne Beimi­schung von engli­schen Begriffen scheint mancher keine Botschaft mehr zu trans­por­tieren – enthält der Beitrag eine wich­tige Nach­richt. Werbe­ge­schenke werden zuneh­mend zu verwend­baren, bewussten Produkten aus nach­hal­ti­geren Mate­ria­lien wie Holz, Texti­lien oder recy­cel­barem Plastik. Das setzt einen Trend fort, der schon vergan­genes Jahr die Werbe­ar­ti­kel­messe PSI in Düssel­dorf prägte. 2018 hatten 90 Prozent der befragten Hersteller und Händler zerti­fi­zierte oder nach­weis­lich nach­hal­tige Produkte im Sorti­ment. Bei der PSI 2019 wurden gerade die Neuig­keiten im Segment der Werbe­ge­schenke gezeigt. Sie ist nur Fach­be­su­chern zugäng­lich – aber Werbe­agen­turen oder andere PR-Dienst­leister beraten ihre Kunden gerne bei Auswahl und Einsatz der passenden Werbe­ge­schenke.

Werbe­ge­schen­ke die­nen zur Pfle­ge der Kun­den­be­ziehung

Bera­tung sollte jeder annehmen, der sich nicht selbst tief in das Thema einar­beiten will. Werbe­ge­schenke mögen per se einen geringen Stück­wert haben. Ihr aufad­dierter Wert für die Kunden­pflege ist aber kaum zu unter­schätzen, wenn Werbe­prä­sente richtig ausge­wählt und genutzt werden. Marke­ting­ex­perten betonen, dass es sechsmal güns­tiger ist, Stamm­kunden zu halten, als Neukunden zu finden. Da entfalten durch­dachte Werbe­ge­schenke eine große Wirkung. Aber auch zur Neukun­den­ge­win­nung spielen Werbe­prä­sente eine wich­tige Rolle: Gut ausge­sucht und einge­setzt, ziehen sie Aufmerk­sam­keit auf das eigene Angebot und lassen die Konkur­renz weniger sympa­thisch erscheinen. Das jedoch dürfte nur mit einer durch­dachten Geschenk­stra­tegie klappen. Dazu gehört unter anderem die Auswahl der Werbe­ge­schenke, Empfänger oder mögli­chen Gele­gen­heiten zur Über­gabe. Aber auch die Frage, welche steu­er­li­chen und recht­li­chen Aspekte bei diesen kleinen Aufmerk­sam­keiten zu beachten sind. Das alles ist Grund genug für ein Gespräch mit Experten, um Probleme zu vermeiden.

Steuer­lich kön­nen Wer­be­ge­schen­ke auch Är­ger machen

Anwalt und Steuer­berater sollten regel­mäßig nach Neue­rungen bei dem Thema gefragt werden. Zwar tut sich nicht viel – aber wenn, kann es sich erheb­lich auswirken. Für Verwir­rung sorgte etwa ein Urteil des Bundes­fi­nanz­hofs, die vom Schen­kenden für den Empfänger über­nom­mene Pauschal­steuer sei zum Wert des Präs­ents zu addieren. So wäre dessen Wert bei 26,90 Euro gede­ckelt gewesen, weil es zuzüg­lich 30 Prozent Pauschal­steuer den für Werbe­ge­schenke zuläs­sigen Höchst­be­trag von 35 Euro über­schritten hätte. Ein Schreiben des Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­riums erklärte dann, aus Verein­fa­chungs­gründen gelte beim Prüfen der 35-Euro-Grenze nur der reine Betrag der Zuwen­dung. Auch Doku­men­ta­tion und Verbu­chung der Werbe­ge­schenke sollten Firmen­chefs mit dem Steuer­berater klären. Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg verwehrte unlängst für Kalender mit Firmen­logo, die als Werbe­ge­schenke dienten, Betriebs­aus­ga­ben­abzug und Vorsteu­er­erstat­tung. Grund: Sie wurden, wie wohl in vielen Unter­nehmen, nicht getrennt von den übrigen Betriebs­aus­gaben als Geschenk verbucht, sondern als Werbe­auf­wand. Entscheiden muss nun der Bundes­fi­nanzhof.

Für Wer­be­ge­schen­ke grei­fen bran­chen­spe­zi­fi­sche Regeln

Auch recht­lich sind Fein­heiten zu beachten, die sich nicht immer gleich erschließen – etwa Compli­ance-Regeln von Betrieben, deren Mitar­beiter beschenkt werden sollen: Zuneh­mend wird die Annahme von Präsenten verboten, um Bestechung zu verhin­dern. Dabei helfen ausge­feilte Compli­ance-Manage­ment-Systeme. Zu bedenken sind aber auch Bran­chen­be­son­der­heiten. Unlängst beschnitt etwa ein Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Stutt­gart mit Verweis auf das Heil­mit­tel­wer­be­ge­setz den Spiel­raum von Phar­ma­un­ter­nehmen, Werbe­ge­schenke an Ärzte und Apotheker zu verteilen. Eine Firma hatte Produkt­koffer im Wert von 27,47 Euro mit Arznei­mit­teln gegen Erkäl­tungs­be­schwerden an Apotheker verschenkt. Die Richter meinten, bei einer kosten­losen Leis­tung sei oft zu erwarten, dass sich der Empfänger erkennt­lich zeigt. Vom verschenkten Arznei­mit­tel­koffer gehe die abstrakte Gefahr der unsach­li­chen Beein­flus­sung aus. Zwar seien Zuwen­dungen von Klei­nig­keiten mit geringem Wert ausnahms­weise zulässig. Doch der Wert müsse sich an einer Grenze orien­tieren, die der Bundes­ge­richtshof in einem anderen Fall bei einem Euro gesehen habe.

Also: Werbe­ge­schenke ja, aber nur mit Plan und Bera­tung.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.

Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg