6. Februar 2020

Wich­tiges zur Ein­kom­men­steuer für Selb­ststän­di­ge und Frei­be­rufler

Einkom­men­steuer für Selbst­stän­dige und Frei­be­ruf­ler, das heißt: An Vor­aus­zah­lungs­ter­mi­ne den­ken, Um­satz- und Ge­wer­be­steuer be­rück­sich­ti­gen, Ge­winn er­mit­teln. Hier hilft der Steuer­be­ra­ter. Er un­ter­stützt bei der Pla­nung, schätzt Ri­si­ken ein, kommu­ni­ziert mit dem Fiskus.

Text: Frank Wiercks

inkünfte unter­liegen der Lohn- und Einkom­men­steuer. Über damit verbun­dene Steu­er­zah­lungen müssen sich Ange­stellte während des laufenden Jahres kaum Gedanken machen. Der Arbeit­geber berechnet den Steu­er­an­teil der monat­li­chen Bezüge und über­weist ihn direkt ans Finanzamt. Wer Kapi­tal­erträge erwartet, kann seinen Frei­be­trag nutzen – um das Ermit­teln der Zins­zah­lungen und einen mögli­chen Steu­er­abzug kümmert sich das Geld­in­stitut. Später lassen sich per Steu­er­erklä­rung verschie­dene Ausgaben steu­er­lich geltend machen und außer­ge­wöhn­lich hohe Monats­ein­künfte – etwa Weih­nachts­geld – quasi aufs Jahr verteilen. Daher erhalten viele ange­stellte Steu­er­pflich­tige im Folge­jahr eine Steu­er­erstat­tung. So funk­tio­niert das übri­gens auch für zahl­reiche Firmen­in­haber, die sich eigent­lich immer als Unter­nehmer bezeichnen würden: Ist etwa ein Gesell­schafter im eigenen Betrieb als Geschäfts­führer ange­stellt, gilt er steu­er­tech­nisch als Ange­stellter. Seine Kapi­tal­ge­sell­schaft zahlt Körper­schafts­steuer, er auf sein Gehalt – sowie mögliche zusätz­liche Einkünfte – seine persön­liche Einkom­men­steuer. Etwas anders funk­tio­niert die Einkom­men­steuer für Selbst­stän­dige und Frei­be­rufler: Sie müssen selbst darauf achten, dass der Fiskus den ihm zuste­henden Anteil bekommt.

So zahlen Selb­ststän­di­ge und Frei­be­ruf­ler Einkom­men­steuer

Selbst­stän­dige und Frei­be­rufler müssen ihre Einkom­men­steuer für das laufende Jahr anmelden bezie­hungs­weise im Voraus entrichten. Sie über­nehmen quasi für sich selbst die Aufgaben jener Lohn­buch­hal­tung, die in größeren Unter­nehmen das Geld recht­zeitig ans Finanzamt weiter­leitet. Das beginnt schon bei der Exis­tenz­grün­dung. Wer sich beim Finanzamt anmeldet, erhält ruck­zuck einen Frage­bogen für die steu­er­liche Erfas­sung zur Prognose erwar­teter Einkünfte – Betriebs­ein­nahmen abzüg­lich -ausgaben. Auf dieser Basis berechnet der Fiskus die ersten Einkom­men­steu­er­vor­aus­zah­lungen. Frei­be­rufler und Selbst­stän­dige sollten ihren Gewinn nicht allzu opti­mis­tisch ansetzen, sonst müssen sie sofort statt­liche Summen an die Finanz­kasse über­weisen. Besser ist es norma­ler­weise, wegen unver­hofft gut laufender Geschäfte dann Steuern für das erste Jahr der Selbst­stän­dig­keit nach­zu­zahlen. Das bedeutet natür­lich, recht­zeitig ausrei­chende Rück­lagen zu bilden. Keine Voraus­zah­lung steht an, wenn unter 400 Euro Einkom­men­steuer im Kalen­der­jahr oder 100 Euro zum Voraus­zah­lungs­zeit­punkt fällig sind. Und ebenso, wenn das Einkommen unter dem Grund­frei­be­trag von 9.408 Euro (gültig für 2020) liegt.

Finanzamt setzt Ein­kom­men­steuer­vor­aus­zah­lung fest

In den Folge­jahren setzt das Finanzamt dann auto­ma­tisch vier quar­tals­weise zu entrich­tende Einkom­men­steu­er­vor­aus­zah­lungen fest, basie­rend auf der jeweils letzten Steu­er­erklä­rung. Dafür schreibt es Erfah­rungs­werte der Vergan­gen­heit in die Zukunft fort, berechnet darauf den persön­li­chen Steu­er­tarif und verrechnet bereits erfolgte Voraus­zah­lungen. Anschlie­ßend verteilt es den Rest­be­trag auf die übrigen Voraus­zah­lungs­ter­mine. Sollte der Gewinn zwischen­zeit­lich deut­lich einge­bro­chen sein, lassen sich auf Antrag mit guter Begrün­dung die Voraus­zah­lungen herab­setzen. Hier hilft erfah­rungs­gemäß eine Jahres­pro­gnose oder betriebs­wirt­schaft­liche Auswer­tung des Steu­er­be­ra­ters als Argu­men­ta­ti­ons­hilfe – oder am besten stellt gleich er den Antrag. Selbst­stän­dige und Frei­be­rufler müssen bei der Einkom­men­steuer auch immer darauf achten, dass der geschul­dete Betrag pünkt­lich bei der Finanz­kasse eingeht: jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Übli­cher­weise kommt circa drei Wochen vor Fällig­keit eine brief­liche Zahlungs­er­in­ne­rung. Es ist jedoch empfeh­lens­wert, sich die Termine zu notieren und auch ohne Auffor­de­rung zu über­weisen. Die anste­henden Zahlungen stehen infor­ma­ti­ons­halber im aktu­ellen Steu­er­be­scheid.

Die Einkommen­steuer­er­klä­rung gilt für alle Einkünfte

Selbst­stän­dige und Frei­be­rufler zahlen Einkom­men­steuer natür­lich nicht nur auf Einkünfte aus selbst­stän­diger Tätig­keit, sondern alle Einnahmen. Dazu gehören auch Mieten, Zins­er­träge oder Ausschüt­tungen aus Firmen­be­tei­li­gungen. Wer sehr unter­schied­liche Einnah­me­quellen hat, sollte mit seinem Steuer­berater klären, welche Art der steu­er­li­chen Gestal­tung sich hier anbietet. Dies gilt auch für den Fall, das mehrere selbst­stän­dige Tätig­keiten parallel laufen. Wichtig ist insbe­son­dere das Gespräch darüber, ob sich etwa über Frei­be­träge, Sonder­aus­gaben oder außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen das zu versteu­ernde Einkommen und damit die Steu­er­last senken lassen. Hier haben Selbst­stän­dige teils bessere Möglich­keiten als Fest­an­ge­stellte, über die der Steuer­berater infor­miert. Aus der Addi­tion verschie­dener Einkünfte und dem Abzug diverser Posi­tionen ergibt sich schließ­lich die Summe, auf die Einkom­men­steuer berechnet wird. Dabei steigt der Steu­er­satz von 14 Prozent ab dem Grund­frei­be­trag von 9.408 Euro bis 42 Prozent bei Einkommen ab 57.040 Euro (2020). Beson­ders hohe Einkommen trifft ein Spit­zen­steu­er­satz von 45 Prozent. Dazu kommen Soli­da­ri­täts­zu­schlag sowie gege­be­nen­falls Kirchen­steuer.

EÜR: Basis der Ein­kom­men­steuer für Selb­ststän­dige und Frei­be­rufler

Selbst­stän­dige und Frei­be­rufler zahlen Einkom­men­steuer, müssen dafür aber zuerst ihren Gewinn ermit­teln. Er findet als Einnahme aus selbst­stän­diger Tätig­keit dann Eingang in die Einkom­men­steu­er­erklä­rung. Die Buch­füh­rung über­nimmt am besten der Steuer­berater – insbe­son­dere, wenn die Pflicht zur doppelten Buch­füh­rung bezie­hungs­weise Bilan­zie­rung besteht. Viele Frei­be­rufler entscheiden sich aber für die einfa­chere, ihnen meis­tens ausrei­chende Gewinn­ermitt­lung per Einnahmen-Über­schuss-Rech­nung (EÜR). Dabei werden, verein­facht gesagt, von den Gesamt­ein­nahmen die betriebs­be­dingten Ausgaben abge­zogen. Auch da sollte der Steuer­berater unter­stützen. Er kennt sich nicht nur mit kniff­ligen steu­er­recht­li­chen Fragen wie dem Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag aus, sondern weiß auch, was bei Abschrei­bungen oder vermeint­li­chen Aller­welts­themen wie der Nutzung von Arbeits­zimmer oder Geschäfts­wagen zu beachten ist. Sinn­voll ist die Zusam­men­ar­beit mit dem Steuer­berater außerdem, weil er laufend betriebs­wirt­schaft­liche Auswer­tungen (BWA) sowie Tipps zur steu­er­li­chen Gestal­tung liefern kann. Wichtig für Selbst­stän­dige und Frei­be­rufler bei der Einkom­men­steuer: Je mehr Ausgaben sie in der EÜR unter­bringen,
desto weniger Gewinn ist per Einkom­men­steu­er­erklä­rung zu versteuern.

Auch an Um­satz­steuer und Ge­wer­be­steuer denken

Die Berech­nung der Einkom­men­steuer für Selbst­stän­dige und Frei­be­rufler basiert auf der Ermitt­lung des Betriebs­ge­winns. Der ist auch beein­flusst durch die erhal­tene und gezahlte Umsatz­steuer. Wer Einnahmen aus unter­neh­me­ri­schen Tätig­keiten von bis zu 17.500 Euro (22.000 Euro ab 2020) pro Jahr hat, kann die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung anwenden. Er weist in Rech­nungen keine Umsatz­steuer aus, die an den Fiskus abzu­führen wäre, und macht seine Ange­bote damit preis­werter. Aller­dings lässt sich auch Vorsteuer, die für ihn bei Betriebs­aus­gaben anfällt, nicht mit einge­nom­mener Umsatz­steuer verrechnen bezie­hungs­weise vom Fiskus erstatten. Wer Umsatz­steuer ausweist, sollte außerdem beachten, dass Netto­be­träge zur Ermitt­lung des Betriebs­ge­winns dienen. Ergibt sich bei der Umsatz­steu­er­erklä­rung eine Rück­erstat­tung, ist diese als Betriebs­ein­nahme zu verbu­chen, sie erhöht also den Gewinn. Dadurch steigen die Einnahmen aus selbst­stän­diger Tätig­keit für die Einkom­men­steu­er­erklä­rung. Wer mit Umsatz­steuer arbeitet, sollte mit dem Steuer­berater klären, wie Inves­ti­tionen sich mittelbar über die Umsatz­steuer auf das Einkommen auswirken und besser planen lassen.

Infektions­ri­si­ko durch Ge­wer­be­ein­nah­men im Blick haben

Auch die Gewer­be­steuer kann zur Berech­nung der Einkom­men­steuer für Selbst­stän­dige und Frei­be­rufler rele­vant sein. Gene­rell gilt die Gewer­be­steuer für alle Personen, die als Unter­nehmer ein Gewerbe betreiben, unab­hängig von der Branche oder Tätig­keit. Ausge­nommen sind Frei­be­rufler: Für sie greift die Befreiung von der Gewer­be­steuer, wenn sie unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes fallen – etwa Ärzte, Archi­tekten oder Kran­ken­gym­nasten. In bestimmten Einzel­fällen wäre das aber zur Vorsicht mit dem Steuer­berater zu klären. Außerdem können Frei­be­rufler unter die Gewer­be­steuer fallen, wenn sie neben ihrer Kern­tä­tig­keit zu hohe Einnahmen durch gewerb­liche Umsätze haben: etwa der Zahn­arzt, der Artikel zur Zahn­pflege verkauft und so mehr als drei Prozent vom Gesamt­um­satz oder 24.500 Euro einnimmt. Dann färbt die Gewer­be­steuer auf alle Einnahmen ab, auch die frei­be­ruf­li­chen. Entgehen können Frei­be­rufler diesem Infek­ti­ons­ri­siko, indem sie für gewerb­liche Umsätze ein zweites Unter­nehmen mit getrennten Abläufen und Kassen orga­ni­sieren. Das sollte aber mit einem Experten bespro­chen werden.

Mögliche Gewerbe­steuer mit der Ein­kom­men­steuer verrechnen

Wichtig ist die Gewer­be­steuer bei Einkom­men­steuer für Selbst­stän­dige und Frei­be­rufler, weil sie eine Doppel­rolle spielt. Sie fällt an auf Ertrag aus einem Gewer­be­be­trieb und wird – ermit­telt aus dem soge­nannten Gewer­be­steu­er­mess­be­trag und dem Gewer­be­steu­er­he­be­satz der jewei­ligen Kommune – der Kommune gezahlt. Gleich­zeitig sind Einkünfte aus Gewer­be­be­trieb aber – neben Einkünften aus Land- und Forst­wirt­schaft, Einkünften aus selbst­stän­diger Arbeit, Einkünften aus nicht selbst­stän­diger Arbeit, Einkünften aus Kapi­tal­ver­mögen, Einkünften aus Vermie­tung und Verpach­tung sowie sons­tigen Einkünften – eine der sieben defi­nierten Einkunfts­arten, auf deren Summe Einkom­men­steuer anfällt. Damit sich für Selbst­stän­dige und Frei­be­rufler bei der Einkom­men­steuer keine doppelte Belas­tung ergibt, besteht die Möglich­keit zur Anrech­nung der Gewer­be­steuer. Anrechnen lässt sich derzeit das 3,8fache des Gewer­be­steu­er­mess­be­trags, höchs­tens aber die tatsäch­lich gezahlte Gewer­be­steuer. So amor­ti­siert sich die Gewer­be­steuer bei einem Gewer­be­steu­er­he­be­satz von 390 Prozent voll­ständig. Solche Fein­heiten gehören ins Gespräch mit dem Steuer­berater und sollten auch unbe­dingt bei der Umsatz- und Liqui­di­täts­pla­nung berück­sich­tigt werden.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.

Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg