17. Februar 2020

Gehalts­extras im Un­ter­neh­men rich­tig einsetzen

Steuer­freie Ar­beit­ge­ber­zu­schüs­se und Sach­bezüge hel­fen, Fach- und Füh­rungs­kräf­te zu ge­win­nen und zu bin­den. Denn Arbeit­nehmer ha­ben netto meist mehr von Ge­halts­extras, wie Ge­sund­heits­leis­tun­gen oder Benzingut­schei­nen, als von einer nor­ma­len Ge­halts­er­hö­hung.

Text: DA

EVGe­sund­heit geht vor – auch auf der Arbeit. Aus diesem Grund können Chefs ihren Mitar­bei­tern Gehalts­extras in Form einer Gesund­heits­för­de­rung wie Rückenfit, Yoga oder Nicht­rau­cher­kurse spen­dieren. Damit Ange­stellte künftig noch mehr von Fitness im Betrieb profi­tieren können, plant der Gesetz­geber, den Frei­be­trag für die ohnehin schon steu­er­be­güns­tigten Leis­tungen auf 600 Euro pro Jahr und pro Arbeit­nehmer anzu­heben.

Wich­tige Gehalts­extras im Über­blick

So mancher Chef belohnt und moti­viert seine Ange­stellten nicht mit einer Gehalts­er­hö­hung, sondern mit Sach­leis­tungen. Das hat Vorteile. Denn viele der soge­nannten Sach­be­züge sind steu­er­lich begüns­tigt oder sogar gänz­lich steu­er­frei. Ein Sach­bezug liegt vor bei

• jeder Einnahme, die nicht in Geld besteht,

• einer Zahlung an den Arbeit­nehmer, die mit der Auflage verbunden ist, den Geld­be­trag nur in einer bestimmten Weise zu nutzen,

• einem Waren­gut­schein mit einem Höchst­be­trag.

Umge­kehrt gilt, dass kein Sach­bezug vorliegt, wenn der Arbeit­nehmer anstelle des Sach­be­zugs den Anspruch hat, dass ihm der Lohn ausge­zahlt wird.

Wich­tige geld­wer­te Vor­tei­le bei Ge­halts­ex­tras

Aufmerk­sam­keiten: Zum Geburtstag eines Mitar­bei­ters oder einem anderen beson­deren persön­li­chen Anlass – etwa einem Jubi­läum – darf der Chef eine Aufmerk­sam­keit über­rei­chen. Solche Geschenke sind bis zur Frei­grenze von 60 Euro steu­er­frei.

Essens­zu­schüsse: Vor allem kleine Unter­nehmen leisten sich häufig keine Kantine. Daher sind Essens­zu­schüsse eine inte­ressante Alter­na­tive – und zudem steu­er­lich begüns­tigt. Die Vari­anten reichen von Restau­rant­schecks bis zur digi­talen App. Essens­zu­schüsse werden außer­halb des Betriebs nicht nur in Gast­stätten, System­gastronomie oder Steak­häu­sern akzep­tiert. Auch in Super­märkten und anderen Lebens­mit­tel­ge­schäften können sich Mitar­beiter für die Mittags­pause versorgen. Seit 2019 ist pro Arbeitstag ein Steu­er­bonus von bis zu 6,40 Euro für ein Mittag­essen möglich.

Fitness: Gesund­heits­vor­sorge und Sucht­vor­beu­gung zählen eben­falls zu den steu­er­be­güns­tigten Gehalts­extras. Egal, ob Grip­pe­schutz­imp­fung, Massage oder Anti­stress­kurs: Hier können Chefs ihren Mitar­bei­tern Leis­tungen im Wert von bis zu 500 Euro pro Jahr steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei zukommen lassen. Der Gesetz­geber plant außerdem eine Erhö­hung auf 600 Euro, voraus­sicht­lich ab Veran­la­gungs­zeit­raum 2021.

Gutschein und Tank­kar­te als Ge­halts­extra

Gutscheine und Tank­karten: Mit spezi­ellen Scheck­karten können Ange­stellte bei verschie­denen Anbie­tern einkaufen, also nicht nur bei Tank­stellen, sondern auch in Kauf­häu­sern oder Inter­net­shops. Diese Mitar­bei­ter­Cards lädt der Arbeit­geber monat­lich mit einem bestimmten Betrag auf. Die Ange­stellten können sie dann nach Belieben einsetzen. Diese klas­si­schen Sach­be­züge sind steu­er­frei – aller­dings nur bis zu einer Frei­grenze von 44 Euro pro Monat. Wird die Frei­grenze über­schritten, muss die Gesamt­summe besteuert werden. Außerdem ist der komplette Betrag dann sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig.

Jobti­cket: Seit Anfang 2019 sind Leis­tungen des Arbeit­ge­bers für den öffent­li­chen Verkehr steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei. Ob Strei­fen­fahr­karte, Monatsabo oder Ermä­ßi­gungs­karten wie die Bahn­card: Der Gesetz­geber will damit Arbeit­nehmer moti­vieren, vom Auto auf Bus und Bahn umzu­steigen. Derzeit werden die steu­er­freien Leis­tungen noch auf die Entfer­nungs­pau­schale ange­rechnet. Auch hier dürfte es zum Jahres­wechsel weitere Erleich­te­rungen geben, indem Arbeit­geber künftig Jobti­ckets pauschal versteuern können.

Steu­er­freie Ar­beit­ge­ber­zu­schüs­se für Kin­der­betreuung

Kinder­be­treuung: Bei den Ausgaben für die Kinder­be­treuung kann der Arbeit­geber seinen Mitar­bei­tern finan­ziell zur Seite stehen mit einem Zuschuss für Kinder­garten, Krippe oder Tages­mutter. Voraus­set­zung: Das Kind ist noch nicht schul­pflichtig. Aber auch bei älteren Kindern ist es möglich, Eltern unter die Arme zu greifen: Wenn der Baby­sitter kurz­fristig einspringen muss, kann sich der Arbeit­geber mit einem steu­er­freien Extra betei­ligen – und das auch bei schul­pflich­tigen Kindern bis 14 Jahre. Bis zu 600 Euro im Jahr dürfen Arbeit­geber für diese kurz­fristig erfor­der­li­chen Betreu­ungs­leis­tungen hinzu­schießen.

Perso­nal­ra­batt: In vielen Betrieben können Mitar­beiter Produkte aus dem eigenen Sorti­ment kaufen oder Dienst­leis­tungen erhalten, die das Unter­nehmen am Markt anbietet. Perso­nal­ra­batte sind bis zu einem Jahres­frei­be­trag von 1.080 Euro steu­er­frei.

Auch fürs Internet gibt es Gehalts­extras

Smart­phone und Co.: Handy und PC, Tablet oder Soft­ware-Zubehör darf der Arbeit­geber seinem Mitar­beiter steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei über­lassen. Das Gerät muss aber Eigentum des Arbeit­ge­bers bleiben. Steu­er­pflichtig wird die Elek­tronik erst dann, wenn dem Ange­stellten die Geräte über­lassen werden – aller­dings können Arbeit­geber dies pauschal abgelten. Außerdem ist ein steu­er­freier Zuschuss zu den Inter­net­kosten erlaubt. Das Finanzamt akzep­tiert einen monat­li­chen Betrag bis zu 50 Euro. Für den Mitar­beiter ist der Betrag steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei. Der Arbeit­geber kann die Summe pauschal versteuern.

Vermö­gens­be­tei­li­gung: Für Anteile am eigenen Unter­nehmen darf der Arbeit­geber einen Vorzugs­preis gewähren. Der geld­werte Vorteil – also der Unter­schied zum tatsäch­li­chen Wert der Aktie – ist in diesem Fall bis zu einer Summe von 360 Euro steuer- und sozi­al­ab­ga­ben­frei.

Beihilfen: Arbeit­geber dürfen ihren Ange­stellten finan­ziell unter die Arme greifen – etwa, wenn ein belas­tendes Ereignis einge­treten ist. In solchen Fällen können Sie als Chef eine steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­freie Beihilfe von bis zu 600 Euro pro Jahr auszahlen, zum Beispiel, wenn Fami­li­en­an­ge­hö­rige zu pflegen sind oder der Mitar­beiter durch Hoch­wasser oder Feuer Vermögen verloren hat.

Dienst­fahrrad als Ge­halts­ex­tra

Dienst­fahrrad: Arbeit­nehmer können ein Fahrrad oder E-Bike vom Chef erhalten, ohne den geld­werten Vorteil versteuern zu müssen. Voraus­ge­setzt, der Arbeit­geber stellt das Rad zusätz­lich zum normalen Lohn zur Verfü­gung. Für Räder, die zwischen 2019 und 2021 ange­schafft werden, greifen zusätz­liche Steu­er­ver­güns­ti­gungen auch dann, wenn der Ange­stellte das Dienstrad in Form einer Gehalts­um­wand­lung erhält. Arbeit­nehmer müssen dann nur den halben Brut­to­lis­ten­preis des Rads als geld­werten Vorteil versteuern.

Welche Sach­leis­tungen und Gehalts­extras für Ihr Unter­nehmen passen und wie sie steu­er­lich behan­delt werden, bespre­chen Sie am besten

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.

Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg